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EEH
Benzstraße 20
48599 Gronau
Homepage:www.e-e-h.de
Telefon:02562 1873770

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen EEH GmbH

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Verkaufsbedingungen gelten für sämtliche Verträge, die EEH GmbH mit Kunden abschließt, die Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB sind. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen und Leistungen von EEH, selbst wenn sie nicht erneut gesondert vereinbart werden.
  2. Abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn EEH etwaigen Hinweisen auf solche AGB nicht ausdrücklich widerspricht. Selbst wenn EEH auf ein Schreiben Bezug nimmt, dass AGB des Bestellers enthält oder darauf hinweist, liegt darin kein Einverständnis der Geltung solcher Bedingungen.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.

§ 3 Überlassene Unterlagen

Der Besteller erkennt anhand aller Muster, Kostenvoranschlägen, Angeboten, Zeichnungen und sonstigen Informationen körperlicher oder auch elektronischer Art unwiderruflich die Eigentums- und Urheberrechte von EEH an. Der Besteller verpflichtet sich, alle von EEH aus und im Zusammenhang mit dem jeweiligen Projekt übermittelten Unterlagen streng vertraulich zu behandeln und diese nur mit Zustimmung von EEH Dritten zugänglich zu machen.

§ 4 Preise und Zahlung

  1. Alle Preise gelten mangels gesonderter einzelvertraglicher Vereinbarungen „ab Werk“. Sofern Angebote von EEH „netto“ erfolgen, ist jeweils zusätzlich die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zu zahlen.
  2. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
  3. Sofern im Einzelvertrag keine gesonderten Regelungen zwischen den Parteien in Text- oder Schriftform getroffen wurden, gelten folgende Zahlungskonditionen: - 50 % Zahlungseingang innerhalb von acht Tagen nach Auftragsannahme durch den Besteller - 50 % Zahlungseingang 14 Tage vor Auslieferung des Vertragsproduktes, spätestens 30 Tage nach Anzeige der Versandbereitschaft, nach dem Prioritätsprinzip. Der Besteller ist nur berechtigt, mit Gegenansprüchen aufzurechnen, sofern diese Gegenansprüche unbestritten, anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
  4. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

§ 5 Zurückbehaltungsrechte

Der Besteller ist nur berechtigt, mit Gegenansprüchen aufzurechnen, sofern diese Gegenansprüche unbestritten, anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 6 Lieferzeit

  1. Der Liefertermin ergibt sich aus der abschließenden Auftragsbestätigung von EEH. Diese Auftragsbestätigung kann nur versandt werden, wenn alle vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Informationen, Genehmigungen, Freigaben, Sicherheitsleistungen etc. vollständig bei EEH eingegangen sind.
  2. Für jeden Fall höherer Gewalt (Arbeitskämpfe, Naturkatastrophen, Pandemien etc.) sind die Lieferfristen, sofern die unvorhergesehenen Hindernisse außerhalb des Einflusses von EEH liegen, suspendiert und werden demzufolge automatisch verlängert. EEH wird den Besteller hierüber angemessen informieren.
  3. Hat EEH Versandbereitschaft angezeigt und will liefern, kann dies aber nicht aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, ist EEH berechtigt, ab dem Tag der in der Anzeige mitgeteilten Versandbereitschaft 0,3 % des Auftragswertes netto pro Woche an Lagerkosten zu berechnen. Für die (einmalige) Umlagerung des Vertragsgegenstandes wird eine Pauschale von 1,5 % des Auftragswertes netto berechnet. EEH ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Vertragsgegenstände gegen Kosten einzulagern.
  4. Ist der Besteller mit der Annahme der Vertragsgegenstände in Verzug, ist EEH berechtigt, nach Ablauf von vier Wochen ab Anzeige der mitgeteilten Versandbereitschaft dem Besteller eine Frist zur Annahme der Vertragsgegenstände zu setzen. Kommt der Besteller auch dieser (Nach-) Frist nicht nach, ist EEH berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Vertragsgegenstände anderweitig zu verwerten. Entstehen EEH dadurch finanzielle Schäden (geringerer Kaufpreis, Umbaukosten etc.), hat der Besteller diese zu tragen.
  5. Bleibt der Besteller mit der Annahme des Vertragsgegenstandes trotz Nachfristsetzung länger als acht Wochen in Rückstand, so ist EEH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Schadensersatz beträgt 25 % des Gesamtpreises netto. EEH bleibt es vorbehalten, einen höheren Schaden nachzuweisen, den der Besteller dann zu bezahlen hat. Dem Besteller bleibt es vorbehalten, einen niedrigeren Schaden nachzuweisen, er ist dann nur verpflichtet, den niedrigeren Schaden zu zahlen.
  6. EEH räumt aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht dem Besteller das Recht ein, den Vertrag zu stornieren unter der Bedingung, dass der Besteller Stornierungskosten entsprechend folgender Staffelung zahlt: a) Bis 31 Tage ab Vertragsabschluss/Auftragsbestätigung 10 %, b) 31. bis 60. Tag ab Vertragsabschluss/Auftragsbestätigung 30 %, c) 61. Tag bis 90. Tag ab Vertragsabschluss/Auftragsbestätigung 50 %, d) Ab dem 91. Tag ab Vertragsabschluss/Auftragsbestätigung bis Datum Mitteilung der Versandbereitschaft 80 %. Das Recht der Stornierung steht unter der Bedingung, dass der Besteller die Stornierungskosten binnen 15 Kalendertagen ab geäußertem Wunsch der Stornierung bezahlt. Erst wenn die Stornierungskosten vollständig und einredefrei bei EEH eingegangen sind, bestätigt EEH die Stornierung schriftlich.
  7. Sofern der Besteller die Vertragsgegenstände nicht bei EEH ab Werk abholt oder abholen lässt, sondern EEH verpflichtet ist, selbst oder durch Dritte anzuliefern, gilt: Der Besteller hat dafür Sorge zu tragen, dass EEH die Vertragsgegenstände ordnungsgemäß am Bestimmungsort anliefern kann (freier zeitlich unbeschränkter Zugang für Lkw mit Ladungsträger). Die Einzelheiten werden im jeweiligen Einzelvertrag geregelt.

§ 7 Gefahrübergang bei Versendung

  1. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgen alle Leistungen von EEH grundsätzlich ex-works. Etwaiger Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung gilt ebenfalls ab ex-works EEH.
  2. Verzögert sich die Abnahme/Abholung des Kaufgegenstandes, gilt §6 Ziffer 4, dieser Bedingungen.
  3. Teillieferungen durch EEH sind zulässig, soweit dies für den Besteller zumutbar ist.
  4. EEH hat die Vertragsgegenstände ordentlich und sicher zu verpacken. Der Besteller (respektive sein Spediteur) übernimmt etwaige Gefahren.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

  1. Alle Vertragsgegenstände bleiben bis zum Ausgleich aller Forderungen von EEH durch den Besteller Eigentum von EEH. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die EEH gegen den Besteller im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand hat, z. B. aufgrund von Reparaturen, Ersatzteillieferungen oder sonstigen Leistungen.
  2. Jede Be- und Verarbeitung des unter Eigentumsvorbehalt stehenden Kaufgegenstandes sowie eine Verbindung mit fremden Sachen durch den Besteller oder Dritte, erfolgt (gegebenenfalls anteilig) für EEH. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
  3. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
  4. EEH ist berechtigt, bei erheblichem vertragswidrigem Verhalten des Bestellers trotz vorheriger schriftlicher Abmahnung, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurückzutreten und die Vertragsgegenstände heraus zu verlangen. In diesem Fall ist EEH berechtigt, nach schriftlicher Ankündigung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Anrechnung des Verwertungserlöses auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten.
  5. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, EEH GmbH Stand: 11 / 2020 gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
  6. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
  7. Bei jeglichen Zugriffen oder erklärten Inanspruchnahmen durch Dritte, insbesondere bei Pfändungen des Kaufgegenstandes hat der Besteller EEH unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich schriftlich auf den Eigentumsvorbehalt von EEH hinzuweisen. Eine Kopie dieses Schreibens ist EEH zuzuleiten. Der Besteller trägt alle etwaigen Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung der Vertragsgegenstände aufgewendet werden müssen und stellt EEH insofern von allen etwaigen Kosten frei.
  8. Der Besteller ist verpflichtet, die Vertragsgegenstände während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes in ordnungsgemäßem Zustand zu halten, alle von EEH vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und für den Fall des Einsatzes Dritter nur qualifizierte Firmen damit zu beauftragen. Der Besteller ist verpflichtet, EEH umfassend Auskunft zu geben über diese Maßnahmen und Kopien der Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Stundenzettel und Materiallisten vollständig und unverzüglich auszuhändigen.
  9. Für die Dauer des Eigentumsvorbehaltsrechtes ist EEH darüber hinaus berechtigt, die Vertragsgegenstände jederzeit – mit angemessener vorheriger Ankündigung – in Augenschein zu nehmen oder durch beauftragte Dritte (Sachverständige, TÜV etc.) in Augenschein nehmen zu lassen. In diesen Fällen ist EEH auch berechtigt, die Anlage im Betrieb zu testen, Leistungsstände aufzuzeichnen etc.
  10. Hat der Besteller ein Insolvenzverfahren beantragt (auch Eigenregulierung, Schutzschirmverfahren o.ä.), bevor der Kaufpreis vollständig an EEH gezahlt wurde, ist EEH berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären oder den Vertrag (bei mehreren Lieferungen und Leistungen die Verträge) zu kündigen.
  11. Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bestellers eröffnet, führt EEH die Korrespondenz mit dem Besteller und dem Insolvenzverwalter. Das Recht, den Vertrag zu kündigen oder den Rücktritt zu erklären, besteht zugunsten von EEH nicht, falls der Insolvenzverwalter erklärt, dass er die vertraglichen Pflichten aus den bestehenden Verträgen für den Besteller erfüllt.
  12. Falls das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bestellers mangels Masse eingestellt wurde, ist EEH berechtigt, die Vertragsgegenstände bestmöglich zu verwerten, etwaige Forderungen gegenüber EEH daraus zu befriedigen und etwaigen Mehrerlös dem Besteller auszukehren.

§ 9 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress

  1. Die Gewährleistungsfrist für Kaufgegenstände beträgt mangels anderweitiger vertraglicher Vereinbarungen im Einzelvertrag zwölf Monate ab Gefahrübergang. Alle Rechte von EEH aus § 377 HGB bleiben unberührt. Die Gewährleistung beginnt mit dem Gefahrenübergang. Gefahrübergang ist das Verlassen der Vertragsgegenstände ex works. Nimmt der Besteller aus Gründen, die in der Sphäre des Bestellers liegen, den Vertragsgegenstand nicht ab, beginnt die Gewährleistung mit der Anzeige der Versandbereitschaft, je nachdem was zuerst eintritt (Prioritätsprinzip).
  2. Jeder Sachmangel ist vom Besteller unverzüglich in Text- oder Schriftform gegenüber EEH zu melden. Der Besteller ist verpflichtet, die Vertragsgegenstände regelmäßig zu prüfen, alle Wartungs- und Instandsetzungsvorgaben gemäß den Vertragsunterlagen einzuhalten. Meldet ein Besteller einen Sachmangel nicht unverzüglich nach Bekanntwerden, hat er etwaige Mehrkosten in Folge der verspäteten Meldung zu tragen.
  3. EEH übernimmt keine Gewähr für solche Schäden, die aufgrund unsachgemäßer oder nachlässiger Behandlung des Vertragsgegenstandes entstanden sind, ebenso wenig für Anbauteile, Zubehörartikel, Ersatzteile, die nicht von EEH bezogen wurden, etc. EEH haftet grundsätzlich nur für die von ihr gelieferten Vertragsgegenstände.
  4. Für Schäden, die dadurch am Vertragsgegenstand entstehen, die auf normaler Abnutzung, Korrosion oder Erosion oder Nichtbefolgen der vorgeschriebenen Service- und Instandsetzungsarbeiten zurückzuführen sind, haftet EEH nicht.
  5. Für den Fall der unverzüglichen und berechtigten Inanspruchnahme von EEH durch den Besteller für Gewährleistungsmängel innerhalb der Gewährleistungsfrist trägt EEH die Kosten. Ersetzte Teile werden Eigentum von EEH.
  6. Zur Vornahme etwaiger Gewährleistungsarbeiten hat der Besteller EEH eine angemessene Zeit zu gewähren, wobei insbesondere auch die Beschaffungszeiten für etwaige Ersatzteile zu berücksichtigen sind. Des Weiteren hat der Besteller EEH freien Zugang 24/7 zur Anlage (nach Voranmeldung) einzurichten und Strom, Wasser, Geräte und Betriebseinrichtungen sowie Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen.
  7. Es wird ausdrücklich klargestellt, dass EEH zur Beseitigung eines Sachmangels nicht verpflichtet ist, wenn a) der Besteller den Mangel nicht unverzüglich in Text- oder Schriftform EEH anzeigt, b) der Besteller nicht von EEH genehmigte Änderungen an der Anlage vorgenommen hat, zusätzliche Teile oder Geräte installiert hat, die auf den Lauf der Anlage Einfluss haben. c) vom Besteller oder einem Dritten auf Weisung des Bestellers Teile in die Anlage eingebaut worden sind, deren Verwendung von EEH nicht freigegeben wurden, d) der Besteller die ihm übergebenen Vorschriften und technischen Weisungen über die Behandlung, Wartung und Pflege der Vertragsgegenstände nicht befolgt hat, e) der Besteller insbesondere nicht die regelmäßigen Öl- und Gasanalysen vorgenommen hat, die er EEH in Kopie zur Verfügung stellen muss.

§ 10 Sonstiges

  1. Datenschutz und Datennutzung: Zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit werden mittels entsprechender EDV-Programme Maschinendaten aufgezeichnet und verarbeitet. Der Besteller erklärt sein unwiderrufliches Einverständnis damit, dass EEH diese Daten hält, verarbeitet und auswertet. Diese Auswertung erfolgt regelmäßig sowohl zur Produktverbesserung als auch zur Fehlervermeidung und einer beabsichtigten Leistungssteigerung der Vertragsgegenstände. Blockheizkraftwerke sind technisch komplexe Aggregate, die fortwährend eng überwacht werden müssen, um einen hohen Effizienzgrad zu ermöglichen.
  2. Maschinendaten sind die von einer Anlage automatisch erzeugten Daten über deren Zustand („Zustandsdaten“), Funktionsprozesse, Bedienung und alle weiteren maschineninternen Vorgänge („Produktionsdaten“), welche in Dateiform erfasst und digital verarbeitet, gespeichert und automatisch von EEH an den Hersteller weitergeleitet werden. Die vom Hersteller entwickelten Systemlösungen ermöglichen entsprechenden Einblick in den aktuellen Maschinenstatus und die Analytik der maschinengenerierten Parameter, damit der Service von EEH zielgerichtet disponiert werden kann. Sowohl der Besteller wie auch EEH haben Anspruch auf die Daten und Datenverarbeitungsprozesse.
  3. EEH stellt dem Besteller für die Dauer der Laufzeit des Vertrages und für die Dauer eines etwaigen Servicevertrages die Modulsteuerung inklusive Display (vom Hersteller) und die damit verbundene Software zur Verfügung. Der Besteller erkennt an, dass alle Schutz- und Urheberrechte uneingeschränkt EEH (bzw. dem Hersteller) zur Verfügung stehen und dass diese Rechte auch bei EEH (oder dem Hersteller) bleiben. Der Besteller darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung von EEH keinem Dritten irgendwelche Nutzungsrechte der Software einräumen oder Dritten die Software nutzen lassen.
  4. Stellt der Besteller fest, dass die Aufzeichnung der Maschinendaten nicht oder nicht korrekt funktioniert, ist er verpflichtet, EEH unverzüglich darüber in Text- oder Schriftform zu unterrichten.
  5. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
  6. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt (Hinweis: Die Verwendung der Klausel ist unzulässig, wenn mindestens eine der Parteien ein nicht im Handelsregister eingetragenes Unternehmen ist).
  7. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

§ 11 Haftung

  1. EEH haftet im Zuge der Gewährleistung für Mängel gemäß vorstehenden Paragraphen.
  2. Für etwaige Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstehen, haftet EEH in vollem Umfang - bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit von EEH sowie bei jedweder schuldhaften Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, - ebenso bei etwaigen Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
  3. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet EEH auch bei grober Fahrlässigkeit nichtleitender Angestellter. Die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ist grundsätzlich auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  4. Eine darüberhinausgehende Haftung von EEH gegenüber dem Besteller besteht nicht.

§ 12 Dual Use Klausel

  1. EEH ist nur dann zur Lieferung an den Besteller verpflichtet, soweit die Lieferung und/oder Verwendung des Vertragsgegenstandes weder die Exportkontrollgesetze Deutschlands, der Europäischen Union noch die der Vereinigten Staaten von Amerika verletzt. Im Falle der Verletzung der Exportkontrollgesetze ist EEH von sämtlichen Lieferungen befreit. Ansprüche des Bestellers deswegen sind ausgeschlossen.
  2. Der Besteller verpflichtet sich unwiderruflich, die mit der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 (EGDualUse-VO) zu beachten. Der Besteller wird EEH unaufgefordert und bereits zum Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen darüber aufklären, falls Güter mit doppeltem Verwendungszweck (sowohl zivil wie auch militärisch nutzbar) Vertragsinhalt werden (www.zoll.de“dual-use“).

§ 13 Änderungen gesetzlicher Bestimmungen nach Vertragsabschluss

  1. Kommt es nach Vertragsabschluss zwischen EEH und dem Besteller zu neuen gesetzlichen Bestimmungen, Auflagen, Nebenbestimmungen etc. (z. B. Immissionsgrenzwerte, Sicherheitsauflagen etc.), so ist dies vom Angebotspreis nicht umfasst.
  2. Die Parteien sind verpflichtet, dann unverzüglich Verhandlungen darüber aufzunehmen, wie mit den neuen Regelungen umzugehen ist und welche wirtschaftlichen Folgen daraus resultieren.
  3. Entsprechendes gilt beim Erlass neuer gesetzlicher Regelungen, Verordnungen oder technischen Vorschriften, die den Betrieb oder die Abnahme des Vertragsgegenstandes betreffen.

§ 14 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

  1. Für das Vertragsverhältnis gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss von UN-Kaufrecht.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Sitz von EEH, also streitwertabhängig entweder das Amtsgericht Ahaus oder das Landgericht Münster.

§ 15 Schlussbestimmungen

  1. Vorrangig gelten alle etwaigen einzelvertraglichen Regelungen der Parteien, soweit sie in Text- oder Schriftform gefasst sind.
  2. Mündliche Nebenabreden und nachträgliche Ergänzungen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie schriftlich oder in Textform durch EEH bestätigt werden.
  3. Sollte eine der vorstehenden Regelungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
  4. Die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen von EEH sind im Internet unter www.e-e-h.de abrufbar. Auf Wunsch des Bestellers sendet EEH die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen jederzeit auch in schriftlicher Form zu.